a) Bei der Befrderung von UN 2448 SCHWEFEL, GESCHMOLZEN, muss die Zwangsbelftung der Ladetanks sptestens bei einer Schwefelwasserstoffkonzentration von 1,0 Vol.-% in Betrieb genommen werden.

b) Wenn bei der Befrderung von UN 2448 SCHWEFEL, GESCHMOLZEN, die Konzentration von Schwefelwasserstoff in den Ladetanks ber 1,85 % ansteigt, muss der Schiffsfhrer unverzglich die nchste zustndige Behrde unterrichten. 

Wenn ein bedeutsamer Anstieg der Konzentration von Schwefelwasserstoff in einem Aufstellungsraum ein Entweichen von Schwefel vermuten lsst, mssen die Ladetanks innerhalb krzester Frist gelscht werden. Neue Ladung darf erst nach erneuter Untersuchung durch die Behrde, die das Zulassungszeugnis ausgestellt hat, an Bord genommen werden.

c) Durch Messung muss bei der Befrderung von UN 2448 SCHWEFEL, GESCHMOLZEN die Konzentration von Schwefelwasserstoff im freien Raum der Ladetanks und die Konzentration von Schwefeldioxid und Schwefelwasserstoff in den Aufstellungsrumen festgestellt werden.

d) Die in Absatz c) geforderte Messung ist alle acht Stunden einmal durchzufhren. Diese Messergebnisse mssen schriftlich festgehalten werden.